Details zu einem Fall http://www.netlaw.de/urteile/lgd_36.htm:
Ein Schriftwerk ist nur dann schutzfähig, wenn es eine individuelle schöpferische Leistung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Leistung kann in der Sprachgestaltung, in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffes liegen; dabei ist eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Gestaltung zu verlangen (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 740 — Anwaltsschriftsatz). Dabei gilt, dass der in dem betreffenden Fachgebiet üblichen Ausdrucksweise und auch einem Aufbau oder einer Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind, die erforderliche schöpferische Individualität regelmäßig fehlen wird (BGH GRUR 1984, 659, 661 — Ausschreibungsunterlagen; BGH GRUR 1981, 352, 353 — Staatsexamensarbeit). Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (BGH GRUR 1984, 659, 660 — Ausschreibungsunterlagen). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst die persönliche geistige Schöpfung darstellen muss, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießen muss (BGH GRUR 1981, 352, 355 -Staatsexamensarbeit; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 740; OLG München NJW-RR 1992, 741). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall insgesamt nicht erfüllt. Es handelt sich um gängige Produktbeschreibungen, deren Aufbau und Darstellungsart geboten ist und auch weitgehend üblich ist. Dies zeigt zunächst die konkrete Gestaltung der Passagen, die die Beklagten im Hinblick auf das Produkt „Explorer“ übernommen haben. Der Autor stellt zunächst das Programm vor („… ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem“). Sodann werden kurz die Einsatzmöglichkeiten des Programms „von der Präsentation bis zur Schulung“ vorgestellt. Diese Beschreibung ist insgesamt nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung, sondern ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache. Diese verlangt eine auf diesem Gebiet weitgehend übliche Darstellungsform, nämlich die Vorstellung des Softwareprogramms mit einer sich daran anschließenden Schilderung der Anwendermöglichkeiten dieses Programms. Diese Darstellungsart ist aus Sachgründen geboten. Einer solchen üblichen Darstellungsform fehlt aber regelmäßig eine eigenschöpferische Prägung. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger einräumt, der Inhalt der Produktbeschreibung stütze sich auf Informationen der Beklagten. Der Kläger hat diese Informationen demnach im wesentlichen aus Sachgründen in bestimmter Weise geordnet, hierbei jedoch keine eigenschöpferische Leistung erbracht.