Wer gerne Texte kopiert …. kann das weiterhin straffrei tun

Details zu einem Fall http://www.netlaw.de/urteile/lgd_36.htm:

Ein Schrift­werk ist nur dann schutz­fä­hig, wenn es eine indi­vi­du­el­le schöp­fe­ri­sche Leis­tung dar­stellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Leis­tung kann in der Sprach­ge­stal­tung, in der Samm­lung, Aus­wahl, Ein­tei­lung und Anord­nung des vor­han­de­nen Stof­fes lie­gen; dabei ist eine erheb­lich über dem Durch­schnitt lie­gen­de Gestal­tung zu ver­lan­gen (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 740 — Anwalts­schrift­satz). Dabei gilt, dass der in dem betref­fen­den Fach­ge­biet übli­chen Aus­drucks­wei­se und auch einem Auf­bau oder einer Dar­stel­lungs­art, die aus wis­sen­schaft­li­chen Grün­den gebo­ten oder in Fra­gen des behan­del­ten Gebiets weit­ge­hend üblich sind, die erfor­der­li­che schöp­fe­ri­sche Indi­vi­dua­li­tät regel­mä­ßig feh­len wird (BGH GRUR 1984, 659, 661 — Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen; BGH GRUR 1981, 352, 353 — Staats­ex­amens­ar­beit). Schutz­fä­hig sind Schrift­wer­ke letzt­lich nur bei einer eigen­schöp­fe­ri­schen Gedan­ken­for­mung und -füh­rung des dar­ge­stell­ten Inhalts oder der beson­ders geist­vol­len Form und Art der Samm­lung, Ein­tei­lung und Anord­nung des dar­ge­bo­te­nen Stof­fes (BGH GRUR 1984, 659, 660 — Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen). Dabei ist in der Recht­spre­chung aner­kannt, dass die kon­kre­te ent­lehn­te Text­pas­sa­ge für sich selbst die per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fung dar­stel­len muss, also für sich selbst Urhe­ber­rechts­schutz genie­ßen muss (BGH GRUR 1981, 352, 355 -Staats­ex­amens­ar­beit; OLG Frank­furt NJW-RR 1992, 740; OLG Mün­chen NJW-RR 1992, 741). Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind im vor­lie­gen­den Fall ins­ge­samt nicht erfüllt. Es han­delt sich um gän­gi­ge Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, deren Auf­bau und Dar­stel­lungs­art gebo­ten ist und auch weit­ge­hend üblich ist. Dies zeigt zunächst die kon­kre­te Gestal­tung der Pas­sa­gen, die die Beklag­ten im Hin­blick auf das Pro­dukt „Explo­rer“ über­nom­men haben. Der Autor stellt zunächst das Pro­gramm vor („… ein sehr ein­fach zu bedie­nen­des, bild­ori­en­tier­tes Auto­ren­sys­tem“). Sodann wer­den kurz die Ein­satz­mög­lich­kei­ten des Pro­gramms „von der Prä­sen­ta­ti­on bis zur Schu­lung“ vor­ge­stellt. Die­se Beschrei­bung ist ins­ge­samt nicht Aus­druck einer eigen­schöp­fe­ri­schen, eigen­tüm­li­chen Gedan­ken­ge­stal­tung, son­dern ergibt sich viel­mehr aus der Natur der Sache. Die­se ver­langt eine auf die­sem Gebiet weit­ge­hend übli­che Dar­stel­lungs­form, näm­lich die Vor­stel­lung des Soft­ware­pro­gramms mit einer sich dar­an anschlie­ßen­den Schil­de­rung der Anwen­der­mög­lich­kei­ten die­ses Pro­gramms. Die­se Dar­stel­lungs­art ist aus Sach­grün­den gebo­ten. Einer sol­chen übli­chen Dar­stel­lungs­form fehlt aber regel­mä­ßig eine eigen­schöp­fe­ri­sche Prä­gung. Dies gilt erst recht, wenn berück­sich­tigt wird, dass der Klä­ger ein­räumt, der Inhalt der Pro­dukt­be­schrei­bung stüt­ze sich auf Infor­ma­tio­nen der Beklag­ten. Der Klä­ger hat die­se Infor­ma­tio­nen dem­nach im wesent­li­chen aus Sach­grün­den in bestimm­ter Wei­se geord­net, hier­bei jedoch kei­ne eigen­schöp­fe­ri­sche Leis­tung erbracht.

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